Die wichtigsten Regeln im Überblick
Abstellen von Fahrrädern
In der Straßenverkehrsordnung ist natürlich auch das Abestellen von Fahrrädern definiert. Fahrräder müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Das Abstellen auf einem Gehsteig ist insofern erlaubt, wenn dieser mehr als 2,5m breit ist. Sollte dies der Fall sein, muss das Bike platzsparend abgestellt werden und darf FußgängerInnen nicht behindern.
Tempolimits
Auch für Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für alle andere Fahrzeuglenker. Heißt also im Ortsgebiet maximal 50 km/h. Auf Freilandstraßen maximal 100 km/h.
Achtung: Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrsschilder gelten auch für Fahradfahrer. Das beste Beispiel ist hier die 30er Zone in Ortsgebieten. Hier muss man auch auf dem Fahrrad auf die Geschwindigkeit achten.
Verkehrsflächen und Fahrverbote
Vielen wissen es nicht aber Zebrastreifen bzw. Schutzwege, dürfen mit Fahrrädern nicht befahren werden.
Grundsätzlich darf natürlich die normale Fahrbahn verwendet werden. Ist jedoch ein ein separater Radweg vorhanden, muss dieser benutzt werden. Weitere Verkehrsflächen die verwendet werden dürfen sind:
- Geh- und Radwege,
- Radfahrstreifen (Teil der Fahrbahn),
- Mehrzweckstreifen, Radfahrerüberfahrt,
- Wohnstraßen,
- Fahrradstraßen,
- und Begegnungszonen.
Fußgängerzonen dürfen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, jedoch nur dann, wenn dies durch eine Beschilderung erlaubt ist.
Ein Fahrverbot für Fahrräder gilt für:
- Gehsteige (ausser zum Queren),
- Gehwege,
- den Fußgängerstreifen eines Geh- und Radweges,
- Autobahnen,
- Autostraßen und
- natürlich alle Bereiche die mit Fahrverbote beschildert sind.
Hinweis: Wer sein Fahrrad liebt der schiebt 🙂 Diesen Spruch kennen wir doch alle. Hier gilt: Wer sein Fahrrad schiebt, gilt nicht als RadfahrerIn und darf auf den oben genannten Verkehrsflächen sein Fahrrad schieben, ausser auf Autobahnen und Autostraßen.
Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln
Fahrräder dürfen grundsätzlich in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden. Die genauen Regeln legt aber der jeweilige Betreiber selbst fest. Meistens gibt es bestimmte Zeiten an denen das Fahrrad mitgenommen werden kann. Manchmal wird auch eine Gebühr verlangt
Wiener Linien
In den wiener U-Bahnen darf das Fahrrad werktags, also von Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 9 und 15 Uhr sowie ab 18:30 Uhr mitgenommen werden. Am Wochenende und an Feiertagen darf das Bike ganztägig mit dabei sein. Zu beachten ist, dass jedes mal auch genügend Abstellplätze im jeweiligen Wagen vorhanden sein müssen. Seit Mai 2012 ist das Mitnehmen zudem kostenlos. Für E-Bikes gilt die selbe Regelung.
Mit dieser kleinen Übersicht solltet Ihr nun alle wichtigen Regeln kennen. Checkt aufjedenfall unsere anderen Blogartikel ab. Wie immer freue mich über Kommentare oder wenn Ihr den Beitrag teilt. Danke!
-Stefan
Werte Radfahrer und -Kolleginnen !
Danke für die Zusammenstellung. Das mit der Geschwindigkeitsbeschränkung habe ich nicht gewusst, danke für die Info. Was ich vermisse, Fahren
bei Dunkelheit komplett ohne Licht, und ohne Reflektoren, was kostet dieses schwachsinnige Verhalten ? Fahrradfahren mit Kopfhörern ? Ist dieser Schwachsinn erlaubt ? Manchmal fürchte ich mich vor den Radfahrern mehr als vor den Autofahrern, aber nur manchmal….Ich erlaube mir, einen Tipp zum Titel zu geben (?) : Ein bisschen schwingt im Titel eine „Strafautomatik“ für’s Radfahren mit, ist das so beabsichtigt ? Eher nehme ich an, dass es nicht beabsichtigt ist, andererseits ein bisschen Wahrheit ist schon drin. Strafen für „regelwidriges“ Radfahren in Ö wäre auch möglich. Trotzdem danke für Euren Beitrag und Gute Fahrt wünscht Egon Klein
P.S.: Auf der Seite Radfahren in Ö gv.at steht leider nicht, dass Rennradfahrer von der Pflicht der Radwegbenützung ausgenommen sind